Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abo – Vertragsbedingungen
zum Mietvertrag für Einstellplätze in einem
Parkhaus / einer Tiefgarage / einer Parkierungsanlage der hanova GEWERBE GmbH
I. Mietvertrag
1. Nach Annahme des Mietvertrages und der Parkkarte kommt mit dem Einfahren in die Parkgarage / Tiefgarage / Parkierungsanlage zwischen dem Nutzer (im Folgenden Mieter) und der hanova GEWERBE GmbH (im Folgenden Vermieterin) ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für einen Personenkraftwagen (Pkw) zustande. Durch die Einfahrt erkennt der Mieter die Geltung der Einstellbedingungen an, soweit nicht abweichende einzelvertragliche Regelungen getroffen worden sind.
2. Weder Bewachung, Verwahrung, die Übernahme von Versicherungsschutz oder sonstiger Obhutspflichten durch die Vermieterin sind Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters.
II. Vertragsende
1. Der Abo-Mietvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt 3 Monate und kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden.
2. Sollte ein Vertragsende im Mietvertrag vereinbart werden, so endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf dieses Datums.
3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (§ 543 BGB). Ein wichtiger Grund für die Vermieterin ist insbesondere gegeben, wenn der Einsteller trotz Abmahnung wiederholt gegen die Parkhauseinstellbedingungen verstößt, es sei denn, der Einsteller hat den Verstoß nicht zu vertreten.
III. Kosten
1. Der Mieter erhält nach Abschluss des Mietvertrages eine Parkkarte zum Öffnen der Ein- uns Ausfahrtsschranken. Die Kosten für die Parkkarte sind vom Mieter zu tragen. Bei Verlust oder selbstverschuldeter Beschädigung der Parkkarte wird für die Ersatzkarte ein Betrag in Höhe von z. Z. 10,50 EUR inkl. MwSt. erhoben. Sofern die Parkkarte nicht mitgeführt wird, muss der Mieter ein Kurzparkerticket ziehen und dies am Kassenautomaten bezahlen. Hier gelten die jeweils gültigen Kurzparktarife.
2. Die Kosten der Parkkarte werden nach Vertragsende nicht erstattet. Die Parkkarte ist unaufgefordert nach Mietvertragsende im ServiceCenter der Vermieterin oder in der Leitzentrale Osterstraße 42 abzugeben.
3. Ist das Konto des Mieters nicht gedeckt (siehe Punkt V Ziffer 3) oder kommt der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die ihm dadurch entstandenen Kosten und Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
IV. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter hat sich an die Parkhauseinstellbedingungen der hanova GEWERBE GmbH zu halten. Diese werden ihm bei Vertragsabschluss ausgehändigt und sind Bestandteil des Mietvertrages.
V. Miete
1. Der Mieter hat eine Monatsmiete gemäß der z. Z. gültigen Abo-Parktarife zu zahlen.
2. Der Mieter kann gegenüber der Miete nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen.
3. Mietverträge werden nur mit einem gültigen SEPA-Lastschriftmandat des Mieters abgeschlossen.
VI. Haftung
1. Hier gelten die Parkhauseinstellbedingungen.
VII. Datenschutz
1. Die personenbezogenen Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, zu dem sie der Vermieterin zur Verfügung
gestellt wurden. Dies umfasst die Verwendung der Daten
zur Abrechnung des Abos, zur Kontaktaufnahme und Kommunikation bei Bedarf sowie zur Aufrechterhaltung
und Erbringung der Abo-Leistungen und Ergreifung zugehöriger Maßnahmen. Eine Weitergabe an Dritte findet nur statt, wenn die Vermieterin gesetzlich dazu verpflichtet
ist, bzw. das schriftliche Einverständnis des Mieters vorliegt.
VIII. Allgemeines
1. Jeder Wohnungswechsel/Bankwechsel ist unverzüglich der Vermieterin mitzuteilen.
2. Die Untervermietung eines Dauereinstellplatzes ist nicht gestattet.
3. Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Textform.
4. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Vertrag nicht berührt. Die Vertragsparteien haben dann eine Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung und dem Wollen der Parteien entspricht.
5. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Mietvertrag ist Hannover.
Hannover, im März 2017
Einstellbedingungen
I. Mietvertrag
1. Mit Annahme des Parkscheines, der Dauerparkkarte, der Prepaidparkkarte oder der Saisonparkkarte kommt zwischen dem Nutzer (Mieter) und der hanova GEWERBE GmbH (Vermieterin) ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für einen Personenkraftwagen (Pkw) zu den nachstehenden Bedingungen zustande.
2. Weder Bewachung, Verwahrung oder die Übernahme von Versicherungsschutz durch die Vermieterin sind Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung der Parkgarage/des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters.
3. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Pkw eingestellt werden. Das Einfahren oder die Benutzung mit nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw oder Pkw mit Anhängern u. ä. ist nicht gestattet (siehe VI. Ziffer4 f).
II. Mietpreis/Einstelldauer
1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden Einstellplatz nach dem vereinbarten Mietentgelt; fehlt eine solche gesonderte Vereinbarung, nach der ausgehängten Preisliste.
2. Der Pkw kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden, es sei denn, der Mieter kann sich mit seinem Parkschein bzw. seiner Dauerparkkarte Zutritt verschaffen. Wird außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienst in Anspruch genommen, so hat der Mieter eine Gebühr in Höhe von z. Z. 10,00 EUR inkl. MwSt. zu zahlen. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
3. Die Höchsteinstelldauer für Kurzparker beträgt 4 Wochen, soweit nicht schriftlich eine Sondervereinbarung getroffen ist. Mieter, die ihren Pkw über die Höchsteinstelldauer hinaus in der Parkgarage/ auf dem Parkplatz einstellen wollen, werden gebeten, sich nach Abstellen des Pkw in der Leitzentrale Osterstraße oder in dem Servicecenter der Vermieterin zu melden und die Parkgarage/ den Parkplatz sowie die Einstellplatznummer ihres Pkw bekannt zu geben.
4. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer und erfolglos gebliebener schriftlicher – an den Mieter, falls dieser nicht bekannt ist, an den Halter gerichteter – Androhung der Räumung, ist die Vermieterin berechtigt, einen gleichwohl in der Parkgarage/auf dem Parkplatz verbliebenen Pkw auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht der Vermieterin bis zur Entfernung des Pkw ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Das Erfordernis der vorhergehenden Androhung der Räumung entfällt, wenn die Vermieterin den Mieter oder Halter nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann.
5. Bei Verlust des Parkscheines wird der volle Tagessatz berechnet, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder die Vermieterin eine längere Einstelldauer nach. Keine Gebührenerstattung bei Wiederauffinden des Parkscheines.
III. Haftung der Vermieterin
1. Die Vermieterin haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für alle Schäden, die von ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden.
2. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch das Verhalten des Mieters oder Dritten verursacht werden. Eingestellte Fahrzeuge sind insbesondere nicht gegen Diebstahl oder die Beschädigung durch Dritte versichert.
3. Die Vermieterin haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine nur leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, sofern die von der Vermieterin verletzten Vertragspflichten für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung sind (Kardinalpflichten).
4. Im Übrigen wird die Haftung der Vermieterin für von ihr leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden auf 100.000,00 EUR pro Schadenfall begrenzt. Es sei denn der Mieter kann einen höheren Schaden beweisen.
5. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform (z. B. Email, Telefax, SMS etc.) mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
6. Die Vermieterin, hanova GEWERBE GmbH nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
IV. Haftung des Mieters und sonstiger Nutzer
1. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seinen Angestellten, seinen Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Vermieterin, ihren Angestellten, Beauftragten oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Er haftet insofern auch für die von ihm verursachte Verunreinigung der Parkgarage/des Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den durch diese Einstellbedingungen gestatteten Gebrauch hinausgeht.
2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der unbefugten Verunreinigung, insbesondere des unbefugten
Plakatierens und Werbens (siehe VI. Ziffer 4 g und h) wird von der Vermieterin für die Beseitigung der Verunreinigung eine Bearbeitungspauschale von z. Z. 100,00 EUR zzgl. MwSt. und aller angefallenen Kosten berechnet; es sei denn, der Verursacher weist nach, dass der Vermieterin tatsächlich ein geringerer oder gar kein Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche behält sich die Vermieterin vor.
V. Pfandrecht der Vermieterin
3. Der Vermieterin steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem vom Mieter eingestellten Pkw und den darin befindlichen Sachen zu.
4. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der Vermieterin in Verzug, so kann die Vermieterin die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren schriftlicher Androhung vornehmen.
VI. Benutzungsbestimmungen
1. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen, insbesondere die durch Aushang in der Parkgarage / auf dem Parkplatz bekannt gemachten Einstellbedingungen zu beachten sowie die Anweisungen des Personals der Vermieterin zu befolgen.
2. Der Mieter kann – sofern ihm die Vermieterin keinen bestimmten Stellplatz zugewiesen hat – unter den nicht als reserviert gekennzeichneten Plätzen - den nächsten freien Einstellplatz wählen. HINWEIS: Temporäre Wartezeiten bei der Einfahrt müssen in Kauf genommen werden.
3. Die Vermieterin ist berechtigt, einen Pkw im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkgarage/vom Parkplatz zu entfernen.
4. Verboten ist in der Parkgarage/auf dem Parkplatz insbesondere:
a. das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
b. die Lagerung von Abfall, Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, sowie entleerten Betriebsstoffbehältern,
c. das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren sowie unnötige Lärmbelästigung durch Hupen usw.,
d. das Einstellen von Pkw mit undichtem Tank oder Vergaser und das Ablassen von Kühlwasser sowie das Ablassen oder Befüllen mit Kraftstoff und Öl,
e. das Reparieren und Reinigen von Pkw,
f. das Befahren der Parkgarage/des Parkplatzes mit Krafträdern, Fahrrädern, Rollern, Rollschuhen, Inlineskates und Skateboards u. ä.,
g. das unbefugte Plakatieren sowie die unbefugte Verteilung von Werbematerial (Werbeschriften, Handzettel, Visitenkarten, Muster, Proben u. ä.) ohne schriftliche Genehmigung der Vermieterin,
h. das Ablagern von Gegenständen, insbesondere von Abfall und Müll,
i. betteln, hausieren, lagern und die Ausübung der Prostitution,
j. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge.
5. Die Parkgarage/der Parkplatz darf nur von den Insassen der dort geparkten Pkw zum Zwecke der vertragsgerechten Nutzung betreten werden. Der Aufenthalt ist auf die notwendige Zeit zu beschränken, die für den Parkvorgang erforderlich ist. Unberechtigter Aufenthalt in der Parkgarage/auf dem Parkplatz zieht die Feststellung der Personalien, die Erteilung von Hausverbot und ggf. eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs nach sich.
6. Der Mieter hat seinen Pkw ausschließlich auf den dafür markierten und nicht als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Plätzen, allen Nutzern eine ungehinderte Zu- und Abfahrt sowie die unbehinderte Nutzung aller Zu-, Auf- und Abgänge möglich ist. Beachtet der Mieter diese Vorschrift nicht, ist die Vermieterin berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Mieters umzusetzen.
7. Der abgestellte Pkw ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
8. Der Mieter muss bei jeder Ein- und Ausfahrt den Parkschein oder die Dauerparkkarte benutzen.
9. Im Übrigen gelten für die Nutzung der Parkgarage/des Parkplatzes die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
10. Ergänzend zu diesen Einstellbedingungen gelten die durch Aushang bekannt gegebenen Hinweise der Vermieterin.
11. Sollte eine Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die übrige Einstellbedingung nicht berührt.
12. Teile der Parkgaragen werden videoüberwacht.
VII. Gerichtsstand
Ist der Mieter/Halter ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund der Nutzung der Parkgarage/des Parkplatzes und diesen Einstellbedingungen ergeben, Hannover vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Mietern/Haltern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder deren Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
VIII. Schlussbemerkungen
Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten.
Hannover, im Februar 2017